XXX  WIRD AKTUALISIERT XXX

§ 1  Name, Sitz, Rechtsform und Geschäftsjahr

    Der am 16. April 2007 in Schwerin gegründete Verein trägt den Namen „Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Schwerin-Mitte e.V.“.
    Der Verein hat seinen Sitz in Schwerin.
    Der Verein wird im Vereinsregister des Amtsgerichts Schwerin geführt.
    Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§  2 Zweck und Aufgaben

    Der Verein stellt sich die Aufgabe, die Arbeit der Jugendlichen in der Feuerwehr, die Öffentlichkeitsarbeit, das Feuerwehrwesen und die Kameradschaft der Freiwilligen Feuerwehr Schwerin-Mitte zu fördern.
    Der Verein ist politisch und weltanschaulich neutral.
    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§  3 Erwerb der Mitgliedschaft

    Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Satzung des Vereins anerkennt.
    Wer die Mitgliedschaft erwerben will, stellt einen schriftlichen Antrag an den Vorstand. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Der Vorstand teilt dem Antragsteller seine Entscheidung mit. Im Falle der Ablehnung der Aufnahme ist der Widerspruch zulässig. In diesem Fall entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig über die Mitgliedschaft.
    Über die Verleihung den Ehrenmitgliedschaften entscheidet die Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder haben alle Mitgliedsrechte.

§  4 Ende der Mitgliedschaft

    Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.
    Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Schluß eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 1 Monat zulässig.
    Vereinsschädigendes Verhalten kann zum Ausschluss führen. Vereinschädigendes Verhalten ist auch die Nichtbezahlung der Beiträge über einen längeren Zeitraum. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand. Gegen den Ausschluss ist der Widerspruch zulässig. Die endgültige Entscheidung über den Ausschluss trifft dann die nächste Mitgliederversammlung.
    Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.

§  5 Beiträge und Einnahmen

    Der Mitgliedsbeitrag sowie Sonderbeiträge und Umlagen werden vom Vorstand festgelegt. Näheres regelt die vom Vorstand zu erlassende Finanzordnung.
    Der Vorstand kann in begründeten Fällen die Beiträge/Gebühren und Umlagen ganz oder teilweise erlassen.
    Ehrenmitglieder können von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit werden.

§  6 Vereinsorgane

     Organe des Vereins sind
     

                a) die Mitgliederversammlung
                b) der Vorstand
                c) soweit vorhanden, die Ausschüsse

§  7 Mitgliederversammlung

    Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung.
    Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jedes Jahr einmal statt.
    Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt unter Mitteilung der Tagesordnung durch den Vorstand. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Mitgliederversammlung muss eine Frist von mindestens 3 Wochen liegen.
    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 1 Monat mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn
     

                a) der Vorstand dies beschließt
                b) mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder diesen Antrag schriftlich beim
                    Vorstand stellt.
                 
    Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an. Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder ab Vollendung des 18. Lebensjahres wählbar. Ausschussmitglieder sind ab 16 Jahre wählbar.
    Die Entscheidung der Mitgliederversammlung wird mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
    Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder dem Antrag auf Änderung der Tagesordnung zugestimmt haben. Tagesordnungsanträge zur Satzungsänderung oder Vereinsauflösung dürfen in der Mitgliederversammlung selbst nicht gestellt werden und sind als unzulässig zu verwerfen.

§ 8 Vorstand

    Der Vorstand besteht aus
     

                a) dem Vorsitzenden
                b) den Stellvertreter(n)
                c) dem Kassenwart
                d) dem Schriftführer
                e) und 2 bis 5 Beisitzern
                 
     Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf die Zeit von vier Jahren gewählt. Die Amtsdauer des
     Vorstands kann auch kürzer oder länger bemessen sein. Seine Mitglieder bleiben bis zur Wahl eines neuen
     Vorstands im Amt. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes innerhalb der Wahlperiode kann die nächste
     Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit einen Nachfolger wählen.
    Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Vorstands ein und leitet diese. Er ist verpflichtet, den Vorstand
     einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn mehr als die Hälfte der
     Vorstandsmitglieder die Einberufung verlangt.
    Der Vorstand ist beschlussfähig wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussfassung
     entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden.

 § 9 Gesetzliche Vertretung

     Vorstand im Sinne § 26 BGB (Vertretungsvorstand) sind der Vorsitzende, sein(e) Stellvertreter, der Kassenwart
     und der Schriftführer. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeweils 2 von ihnen sind
     gemeinsam vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein werden Stellvertreter, Kassenwart und
     Schriftführer jedoch nur bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig. Für bestimmte Geschäfte kann der Vorstand
     unter einander Einzelvertretungsbefugnis beschließen.

§ 10 Protokollierung der Beschlüsse

     Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes sowie der Ausschüsse sind zu protokollieren. Die
     Protokolle sind vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer/ Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 11 Kassenprüfung

     Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch mindestens einen von der Mitgliederversammlung des Vereins auf
     2 Jahre gewählten Kassenprüfer geprüft. Der Kassenprüfer erstattet der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht
     und beantragt bei ordnungsgemäßer Kassenführung die Entlastung des Vorstands.

§ 12 Auflösung des Vereins

    Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen
     werden.
    Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es

                      a)) der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder
                      b)) von der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
     
     Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
     Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
     beschlossen werden.
     Sollte bei der ersten Versammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigtenMitglieder anwesend sein, ist eine
     zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimm-
     berechtigten Mitglieder beschlussfähig ist. Auf diesen Sachverhalt ist in der zweiten Einladung hinzuweisen.
    Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen an die Freiwillige
     Feuerwehr Schwerin Mitte mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur
     Förderung des Feuerwehrwesens, der Kameradschaft, der Jugendfeuerwehr oder der Öffentlichkeitsarbeit in der
     Freiwilligen Feuerwehr Schwerin-Mitte zu verwenden ist.

§ 13 Inkraftsetzung

           Die Satzung tritt nach Bestätigung auf der Gründungsversammlung am 16. April 2007 in Kraft.
 

           Schwerin, den 16. April 2007

     gez. Nicolas Schlegel

     Vorstandsvorsitzender

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