XXX WIRD AKTUALISIERT nach der JHV 2018/19 XXX
Die Freiwillige Feuerwehr Schwerin - Mitte der Landeshauptstadt Schwerin gibt sich entsprechend
§ 9 Abs. 2 des Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehren für Mecklenburg-Vorpommern vom 21.12.2015 nach Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung vom 03.03.2018 folgende Satzung:
§ 1 Name, Gliederung und Aufgaben der Feuerwehr
(1) Die Freiwillige Feuerwehr Schwerin-Mitte, in dieser Satzung „Feuerwehr“" genannt, ist eine Ortsfeuerwehr der Landeshauptstadt Schwerin. Sie ist als Stützpunktfeuerwehr neben der Berufsfeuerwehr aufgestellt.
(2) Sie gliedert sich in:
-
Einsatzabteilung,
-
Reserveabteilung,
-
Ehrenabteilung,
-
Jugendabteilung in
Jugendfeuerwehr und
Bambinifeuerwehr
-
Abteilung Fördernde Mitglieder
(3) Die FF-Schwerin-Mitte übernimmt die Aufgaben nach dem Brandschutzgesetz Mecklenburg Vorpommern und dem Brandschutzbedarfsplan der Landeshauptstadt Schwerin sowie Tätigkeiten in der Brandschutzerziehung und Öffentlichkeitsarbeit.
(4) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Feuerwehr die Mitglieder nach den geltenden Vorschriften aus- und fortzubilden.
§ 2 Mitglieder
Der Feuerwehr gehören an:
1. die aktiven Mitglieder der Einsatz- und Reserveabteilung,
2. die Mitglieder der Ehrenabteilung,
3. die Mitglieder der Jugendabteilung und
Bambinifeuerwehr
4. Fördernde Mitglieder
§ 3 Aktive Mitglieder
(1) In den aktiven Dienst kann aufgenommen werden, wer seinen Wohnsitz im Ausrückebereich der Feuerwehr hat oder regelmäßig für den Einsatz- und Ausbildungsdienst zur Verfügung steht, unbescholten ist, sowie die körperliche und geistige Tauglichkeit für den Feuerwehrdienst besitzt. In Zweifelsfällen ist die Tauglichkeit durch einen Amtsarzt festzustellen.
(2) Aufnahmeanträge sind schriftlich an den Ortswehrführer zu richten. Bewerber unter 18 Jahren müssen eine schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten beifügen. Die Führungsgruppe entscheidet über eine vorläufige Aufnahme als aktives Mitglied. Die Bewerber müssen vor der Aufnahme erklären, dass sie die mit der Mitgliedschaft verbundenen Aufgaben und Verpflichtungen freiwillig übernehmen und gewillt sind, alle Aufgaben nach besten Kräften zu erfüllen.
(3) Nach einjähriger Probezeit und erfolgreich abgeschlossenem Feuerwehrgrundlehrgang beschließt die Mitgliederversammlung in der folgenden Sitzung über die endgültige Aufnahme. Das Mitglied wird durch Handschlag und Unterschriftsleistung auf die Satzung verpflichtet.
(4) Bewerber, die bereits einer anderen Feuerwehr aktiv angehört haben und eine Feuerwehrgrundausbildung abgeschlossen haben, können ohne Probezeit aufgenommen werden.
(5) Für Mitglieder, die aus der Jugendabteilung übernommen werden, entfällt die Probezeit.
(6) Nach Vollendung der Truppmannausbildung ist eine Versetzung in die Reserveabteilung möglich. Das aktive Mitgliedsverhältnis zur Wehr bleibt dabei unberührt. Die Entscheidung trifft die Führungsgruppe.
§ 4 Pflichten der aktiven Mitglieder
Die aktiven Mitglieder sind verpflichtet,
1. bei Alarm sofort zu erscheinen,
2. alle ihnen im Rahmen der gesetzlichen Verpflichtungen gestellten Aufgaben zu erfüllen,
3. die Unfallverhütungsvorschriften zu befolgen,
4. pünktlich an allen Übungen und sonstigen dienstlichen Veranstaltungen teilzunehmen. Ist die Teilnahme nicht möglich, hat sich der Betreffende vorher unter Angabe der Gründe beim zuständigen Vorgesetzten abzumelden oder abmelden zu lassen
5. zur Verschwiegenheit. Diese ist durch Belehrung des Mitgliedes schriftlich anzuerkennen und nachzuweisen.
§ 5 Ehrenabteilung
(1) Aktive Mitglieder, die das gesetzliche geforderte Lebensjahr vollendet haben, werden mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie das gesetzlich geforderte Lebensjahr vollenden, Mitglieder der Ehrenabteilung. Wenn die gesundheitlichen Voraussetzungen vorliegen, kann bei Bedarf der Übertritt zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen, spätestens jedoch gem. den Vorgaben des BrSchG.
(2) Aktive Mitglieder, die vor Erreichung des 65. Lebensjahres dienstunfähig werden, können in die Ehrenabteilung versetzt werden. Die Entscheidung trifft auf Antrag die Führungsgruppe.
§ 6 Jugendabteilung
(1) Für die Aufnahme in die Jugendfeuerwehr sowie für die Rechte und Pflichten der Mitglieder gilt die Ordnung der Jugendfeuerwehr.
(2) Für die Aufnahme in die Bambinifeuerwehr sowie für die Rechte und Pflichten der Mitglieder gilt die Ordnung der Bambinifeuerwehr.
§ 7 Abteilung Fördernde Mitglieder
(1) Als fördernde Mitglieder können Bewerber aufgenommen werden, die sich außerhalb der gesetzlichen Aufgaben der Feuerwehr als dienlich erweisen.
(2) Aufgabe des fördernden Mitgliedes ist es, in die Feuerwehr Schwerin-Mitte außerhalb der Aufgaben unter §1 Abs. 3 tätig zu werden oder zu unterstützen,
ausgenommen davon ist die Tätigkeit in der Bambinifeuerwehr.
(3) Dem fördernden Mitglied entsteht kein Anspruch auf Ausstattung in Form der Bekleidungs- und Ausrüstungsverordnung der Feuerwehr Schwerin
(4) Fördernde Mitglieder haben die Pflichten den Anweisungen der Führungskräfte der Freiwilligen Feuerwehr Schwerin-Mitte zu folgen, zur Verschwiegenheit und zur Einhaltung der Hausordnung.
§ 8 Verlust der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Austrittserklärung, Auflösung der Feuerwehr, Ausschluss oder Tod des Mitgliedes.
(2) Mitglieder die ihre Mitgliedschaft dazu nutzen, aktiv gegen die freiheitliche Grundordnung zu werben, verlieren ihre Mitgliedschaft.
(3) Aktive Mitglieder die für den Einsatz- und Ausbildungsdienst regelmäßig nicht mehr zur Verfügung steht, werden aus dem aktiven Dienst ausgeschlossen. Regelmäßig nicht mehr zur Verfügung stehen, bedeutet, dass das Mitglied drei Monate ohne zwingenden Gründen nicht mehr am Einsatz- und Ausbildungsdienst teilgenommen hat. Dieses gilt nicht für Mitglieder der Reserveabteilung.
Die Entscheidung trifft die Führungsgruppe.
(4) Fördernde Mitglieder verlieren ihre Mitgliedschaft durch nachweisliche Aufgaben und Pflichtverletzung.
Die Entscheidung trifft die Führungsgruppe. Der Ausschluss muss dem Mitglied schriftlich unter Angaben von Gründen bekannt gegeben werden. Alle weiteren Rechte gem. § 8 Abs. 6, Abs. 7, Abs. 8 und Abs. 9 gelten nicht für fördernde Mitglieder.
(5) Der Austritt kann jederzeit erklärt werden und wird zum Ende des Monats wirksam.
(6) Auf Antrag der Führungsgruppe entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit über den Ausschluss eines Mitgliedes, wenn das Mitglied
1. seine Pflichten grob/vorsätzlich verletzt oder sich als unwürdig erwiesen hat oder
2. seine Tätigkeit nicht mehr ordnungsgemäß ausüben kann oder nicht gewillt ist.
Der Betroffene ist vor der Entscheidung zu hören.
(7) Der Ausschluss eines Mitgliedes ist diesem unter Angabe der Gründe schriftlich bekanntzugeben.
Weiterhin ist dem Leiter der Berufsfeuerwehr der Ausschluss schriftlich anzuzeigen.
(8) Gegen den Ausschluss kann innerhalb von vier Wochen, ab Zugang des Schriftstücks des Ausschluss, schriftlich Widerspruch bei der Aufsichtsbehörde eingelegt werden. Wird ihm nicht entsprochen, kann Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben werden.
(9) Mit dem Ausscheiden verliert das Mitglied seine vermögensrechtlichen Ansprüche aus der Mitgliedschaft. Verpflichtungen gegenüber der Feuerwehr, soweit sie aus der Mitgliedschaft erwachsen sind, bleiben bestehen.
§ 9 Organe der Feuerwehr
Organe der Feuerwehr sind:
1. die Mitgliederversammlung,
2. die Führungsgruppe.
§ 10 Mitgliederversammlung
(1) Die aktiven Mitglieder bilden die Mitgliederversammlung unter Vorsitz des Ortswehrführers.
Mitglieder der Ehrenabteilung und fördernde Mitglieder können mit beratender Stimme teilnehmen.
(2) Die Mitgliederversammlung wählt die Führungsgruppe für die Dauer von 6 Jahren und beschließt über alle Angelegenheiten, für die die Führungsgruppe nicht zuständig ist. Ausgenommen ist die Wahl des Bambiniwart - und Jugendwartes sowie deren Stellvertreter.
(3) Zu jeder Mitgliederversammlung wird durch den Ortswehrführer schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mindestens 14 Tage vor dem Sitzungstag geladen. Anträge zur Tagesordnung müssen bis eine Woche vor der Sitzung bei dem Ortswehrführer schriftlich eingereicht werden. Er soll sie der Mitgliederversammlung noch vor dem Sitzungstag bekannt geben. Dringlichkeitsanträge können während der Sitzung gestellt werden.
(4) Die Sitzung der Mitgliederversammlung wird vom Ortswehrführer oder seinem Stellvertreter geleitet und ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend ist. § 12 Abs. 1 bleibt unberührt.
(5) Die Beschlussfähigkeit wird vom Vorsitzenden zu Beginn der Sitzung festgestellt.
(6) Bei Beschlussunfähigkeit ist eine erneute Versammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist. Hierauf ist in der Ladung hinzuweisen.
(7) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
§8 Abs. 6, § 12 Abs. 5 und § 19 Abs. 2 bleiben unberührt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Ortswehrführers. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Es wird offen abgestimmt. Über Anträge grundsätzlicher Art kann nur abgestimmt werden, wenn sie schriftlich zwei Wochen vorher beim Ortswehrführer eingereicht wurden.
(8) Innerhalb von drei Monaten nach Ende des Kalenderjahres ist eine Jahreshauptversammlung durchzuführen. Sie hat den Jahresbericht über die Tätigkeit der Feuerwehr entgegenzunehmen, über die Kassenführung zu beschließen und fällige Neuwahlen durchzuführen.
(9) Auf Beschluss des Vorstandes wird durch den Ortswehrführer innerhalb von zwei Wochen eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens ein Drittel der aktiven Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Grundes beantragt. Auf Verlangen des Oberbürgermeisters ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen.
(10) Über jede Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied der Führungsgruppe zu unterzeichnen ist.
§ 11 Die Führungsgruppe
(1) Der Führungsgruppe gehören an:
der Ortswehrführer als Vorsitzender, sein Stellvertreter, der Zugführer, der Kassenwart, der Schriftwart, die Gruppenführer, der Gerätewart, der Jugendfeuerwehrwart und der Bambiniwart.
(2) Die Führungsgruppe hat folgende Aufgaben:
1. Vorlage des Jahresberichts und der
Jahresrechnung an die Mitgliederversammlung,
2. Mitwirkung bei der Aufstellung der Dienstpläne,
3. vorläufige Aufnahme von aktiven Mitgliedern,
4. Aufnahme von fördernden Mitgliedern,
5. Entscheidung über die Besetzung des Bambiniwartes und dessen Stellvertreter sowie den Sicherheitsbeauftragten.
6. Bestätigung des Jugendfeuerwehrwartes sowie dessen Stellvertreter.
7. Entscheidung über die Versetzung aktiver Mitglieder in die Reserveabteilung,
8. Entscheidung über die Versetzung dienstunfähiger Mitglieder, die das gemäß BrSchG erforderliche Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in die Ehrenabteilung,
9. Bekanntgabe der Wahlergebnisse an die Mitgliederversammlung, den Oberbürgermeister, die Aufsichtsbehörde und den Stadtfeuerwehrverband,
( 9. Auswahl der Teilnehmer für Ausbildungslehrgänge,
10. Beschlussfassung über Ehrungen und Auszeichnungen gemäß den geltenden Vorschriften und Erlassen, ) = Streichung
10. Koordinierung des allgemeinen Dienstbetriebes der Feuerwehr und alle weitere Belange die nicht anderweitig geregelt sind.
(4) Die Vertrauensperson berät die Führungsgruppe in den Bereichen Personal, sozialen Problemen und Kameradschaftsangelegenheiten der Wehr und ist zeitgleich Schlichter bei Personellen und Disziplinaren Maßnahmen der Führungsgruppe sowie der Wehrführung.
(5) Die Pflichten des Ortswehrführers und seine Aufgaben im Feuerwehrdienst regelt die geltende Dienstanweisung.
(6) Die Sitzungen der Führungsgruppe beruft der Ortswehrführer ein. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Ortswehrführer und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 12 Wahlen
(1) Wahlen erfolgen durch die Mitgliederversammlung. Diese ist für Wahlen beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Stimmberechtigten anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit gilt § 10 Abs. 6 entsprechend.
(2) Die aktiven Mitglieder machen dem Oberbürgermeister über den Leiter der Berufsfeuerwehr Vorschläge zur Wahl des Ortswehrführers und seines Stellvertreters,
Die Wahlvorschläge sind schriftlich zwei Wochen vor dem Wahltermin und mit den Unterschriften von mindestens zwei aktiven Mitgliedern einzureichen.
(3) Die Vorschläge zur Wahl des Zugführer sind zwei Wochen vor dem Wahltermin der Wehrführung schriftlich, mit den Unterschriften von mindestens zwei aktiven Mitgliedern, einzureichen. Ausgenommen davon sind die Kandidaten die sich in der selbigen Versammlung bereits zur Wahl des Wehrführer und/oder dessen Stellvertreter gestellt haben, diese Kandidaten können aus der Versammlungsmitte heraus vorgeschlagen werden.
(4) Die Wahlvorschläge für die übrigen Mitglieder der Führungsgruppe können vor dem Sitzungstermin schriftlich beim Wahlleiter eingereicht oder aus der Mitgliederversammlung heraus gemacht werden.
(5) Wahlleiter ist der Ortswehrführer. Er bildet mit zwei aus der Versammlung zu wählenden Mitgliedern den Wahlvorstand, der für die ordnungsmäßige Durchführung der Wahl verantwortlich ist. Sofern der Ortswehrführer selbst zur Wahl ansteht, ist der stellvertretende Ortswehrführer, bei seiner Verhinderung das anwesende Dienstälteste aktive Mitglied Wahlleiter.
(6) Gewählt wird, wenn niemand widerspricht, durch Handzeichen, sonst durch Stimmzettel. Gewählt ist, wer die erforderliche Stimmenmehrheit erhält.
(7) Zum Ortswehrführer und seinem Stellvertreter ist gewählt, wer eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten erhält. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, wird die Wahl
1. bei mehreren Bewerbern
durch eine Stichwahl zwischen den zwei Bewerbern wiederholt, die im ersten Wahlgang die höchsten Stimmenzahlen erhalten haben. Erhalten mehrere Bewerber die gleiche Stimmenzahl, nehmen diese Bewerber an der Stichwahl teil. Aufgrund der Stichwahl ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das der Wahlleiter zieht;
2. bei einem Bewerber
wiederholt und durch einfache Mehrheit entschieden. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, muss die Wahl solange wiederholt werden, bis die einfache Mehrheit zustande gekommen ist oder ein Mitgliederbeschluss bestimmt, dass die Wahl in einer späteren Sitzung mit neuen Wahlvorschlägen wiederholt wird.
(8) Zum Ortswehrführer und seinem Stellvertreter ist wählbar, wer
1. mindestens vier Jahre aktiv einer Freiwilligen Feuerwehr angehört,
2. die persönliche und fachliche Eignung für das Amt besitzt,
3. die für das Amt erforderlichen Lehrgänge besucht hat oder sich bei Annahme der Wahl zur Teilnahme verpflichtet hat,
4. das erforderliche Alter gem. Gesetz noch nicht
vollendet hat und §12 (2) BrSchG M-V
(9) Die Amtszeit des Ortswehrführers und seines Stellvertreters beginnt mit dem Tag der Aushändigung der Ernennungsurkunde zum Ehrenbeamten und endet mit dem Amtsantritt seines Nachfolgers, die der übrigen Vorstandsmitglieder am Tage ihrer Wahl oder dem Ablauf der Wahlzeit ihrer Amtsvorgänger.
(10) Wiederwahlen der bisherigen Mitglieder sind auch nach Vollendung des gesetzlich vorgeschriebenen Lebensjahres zulässig, doch endet die Amtszeit mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem das gem. BrschG vorgeschriebene Lebensjahr vollendet wird.
(11) Scheidet der Ortswehrführer oder der Stellvertreter vorzeitig aus ihrem Amt aus, so ist innerhalb von drei Monaten eine
Ersatzwahl durchzuführen.
(12) Scheiden andere Mitglieder der Führungsgruppe oder die Vertrauenspersonen vorzeitig aus ihrem Amt aus, muss spätestens in der folgenden Jahreshauptversammlung eine Ersatzwahl durchgeführt werden. Bis dahin wird durch Beschluss der Führungsgruppe ein aktives Mitglied in dieser Funktion eingesetzt.
(13) Für die Wahl des Wahlvorstandes und der Rechnungsprüfer ist die einfache Mehrheit erforderlich.
(14) Nach Beendigung einer Wahl hat der Wahlleiter das Ergebnis schriftlich festzustellen. Die Niederschrift ist von ihm und den anderen Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterzeichnen. Die Wahlergebnisse sind der Mitgliederversammlung, der Gemeinde, der Aufsichtsbehörde und dem Stadtfeuerwehrverband mitzuteilen.
(15) Schwierigkeiten bei der Durchführung einer Wahl sind im Benehmen mit dem Stadtfeuerwehrverband innerhalb von 14 Tagen nach der Wahl zu klären. Ist dies nicht möglich, kann jedes aktive Mitglied innerhalb von zwei Wochen nach der Stellungnahme des Stadtfeuerwehrverbandes Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde einlegen.
(16) Vertrauenspersonen sollen mindestens 3 Jahre Mitglied der Ortswehr sein und werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wahlvorschläge sind gem. §12 Abs. 2 zu stellen. Bei Mitgliedschaften von weiblichen aktiven Mitgliedern kann eine zweite, weibliche Vertrauensperson gewählt werden.
§ 13 Teilnahme an Versammlungen
An den Versammlungen der Feuerwehr können der Oberbürgermeister sowie deren Beauftragte teilnehmen. Sie können jederzeit das Wort verlangen. Die Einberufung der Versammlung ist spätestens vierzehn Tage vor dem Termin dem Stadtfeuerwehrverband und dem Leiter der Berufsfeuerwehr anzuzeigen
§14 Schriftverkehr und Informationsverarbeitung
(1) Für den Schriftverkehr mit Behörden ist der Dienstweg über den Ortswehrführer sowie den Leiter der Berufsfeuerwehr und den Oberbürgermeister einzuhalten. Hiervon ausgenommen ist der Schriftwechsel mit dem eigenen Träger des Brandschutzes und im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit.
(2) Bei der Datenverarbeitung ist der Datenschutz gem. § 28 BrSchG M-V einzuhalten.
(3) Die Weitergabe von Daten an Dritte Bedarf der Freigabe des Ortswehrführers oder seines Stellvertreters.
§ 15 Ausrüstung der Feuerwehr
(1) Alle Ausrüstungsgegenstände sind pfleglich zu behandeln. Es ist ein Inventarverzeichnis anzulegen.
(2) Jedes aktive Mitglied und jedes Mitglied der Jugendabteilung erhält gegen Quittung Dienst- und Schutzkleidung nach der aktuellen Dienstgrad- und Dienstkleidungsvorschrift für Freiwillige Feuerwehren und Werkfeuerwehren in Mecklenburg-Vorpommern und dessen Änderungen, die in gutem, sauberen Zustand zu erhalten und bei schuldhaftem Verlust zu ersetzen ist. Mitglieder der Ehrenabteilung erhalten nur Dienstkleidung.
(3) Aus der Feuerwehr ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haben sämtliche Kleidungs- und Ausrüstungsstücke innerhalb einer Woche in ordnungsgemäßem Zustand abzugeben.
§ 16 Unfallversicherung
(1) Unfallversicherungsschutz besteht bei der Hanseatischen Feuerwehr-Unfallkasse Nord nach Maßgabe ihrer Satzung. Dienstunfälle sind unverzüglich dem Ortswehrführer oder von Ihm oder dessen Beauftragten innerhalb von drei Tagen der Feuerwehr-Unfallkasse über den Leiter der Berufsfeuerwehr oder dessen Beauftragen anzuzeigen.
(2) Ein Sicherheitsbeauftragter ist in der Ortswehr grundsätzlich zu bestellen. Der Funktionszeitraum beträgt 6 Jahre. Der Sicherheitsbeauftragte ist bei Dienstunfällen unverzüglich zu informieren. Er unterstützt den Verunfallten sowie den Ortswehrführer in allen Abläufen
und Belangen der Schadensregulierung sowie der grundsätzlichen Einhaltung der gültigen Sicherheitsvorschriften und Gesetzen. Scheidet der Sicherheitsbeauftragte aus seiner Funktion vorzeitig aus, ist durch den Beschluss der Führungsgruppe ein neues aktives Mitglied zu bestellen.
§ 17 Kameradschaftskasse
(1) In der Feuerwehr wird zur Pflege der Kameradschaft eine Kameradschaftskasse eingerichtet, die vom Kassenwart im Rahmen der Finanzordnung und nach § 10 Abs. 8 geführt wird. Ihre Einnahmen bestehen aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und anderen Zuwendungen.
(2) Die Kameradschaftskasse ist jährlich von zwei Rechnungsprüfern zu prüfen, die von der Jahreshauptversammlung aus den Reihen der aktiven Mitglieder für das laufende Rechnungsjahr gewählt werden.
(3) Die Jahresrechnung ist durch den Kassenwart aufzustellen und der Mitgliederversammlung vorzulegen, die dem Vorstand auf Antrag der Rechnungsprüfer die Entlastung erteilt.
(4) Die Kassenunterlagen können von jedem Mitglied der Ortswehr nach Ankündigung beim Kassenwart eingesehen werden.
§ 18 Ordnungsmaßnahmen
(1) Verstöße gegen die Satzung oder den Anordnungen des Ortswehrführers oder seines Stellvertreters kann die Führungsgruppe ahnden. Sie ist befugt, nach Anhörung des Betroffenen und eventueller Zeugen eine Verwarnung, einen Verweis oder den vorläufigen Ausschluss auszusprechen. Die Ahndung von Verstößen ist zu protokollieren und dem Betroffenen unter Angabe der Gründe schriftlich bekanntzugeben.
(2) Gegen die Entscheidung der Führungsgruppe ist innerhalb von zwei Wochen nach der Bekanntgabe die Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde zulässig.
(3) Der Betroffene kann eine Vertrauensperson hinzuziehen. Die Vertrauensperson ist dann in den Prozess der Entscheidungsfindung der Ordnungsmaßnahme als schlichtendes Mitglied einzubeziehen. Ist die Vertrauensperson angehört worden, wird die Ordnungsmaßnahme nicht verhindert und erwirkt keine aufschiebende Wirkung.
§ 19 Auflösung der Feuerwehr
(1) Die Auflösung der Feuerwehr kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen.
(2) Die Beschlussfassung bedarf einer Zweidrittelmehrheit der aktiven Mitglieder. Der Beschluss ist der Gemeinde unverzüglich bekanntzugeben. Nach frühestens einem Monat ist durch die Mitgliederversammlung unter den gleichen Bedingungen erneut zu beschließen. Der jetzt gefasste Auflösungsbeschluss ist innerhalb von drei Tagen der Gemeinde und der Aufsichtsbehörde zu melden. Die Auflösung wird sechs Monate nach der zweiten Beschlussfassung wirksam.
(3) Im Falle der Auflösung fällt das Vermögen der Feuerwehr an die Gemeinde. Es ist für eine neu zu errichtende Freiwillige Feuerwehr oder für andere Feuerlöschzwecke zu verwenden.
§ 20 Schlussbestimmungen
Über alle bei der Auslegung dieser Satzung entstehenden Streitigkeiten entscheidet die Aufsichtsbehörde nach Anhörung der Beteiligten.
§ 21 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit ihrer Ausfertigung in Kraft. Gleichzeitig treten alle vorherigen Satzungen außer Kraft